Recht
19.02.2010
Zahlungsverzug und Banküberweisung
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Das österreichische Recht kannte bislang bereits Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Unternehmerzinsregelung
Der Arbeitgeber ist z. B. verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Gehalt spätestens am Fälligkeitstag effektiv zu kommen zu lassen. Bei bargeldloser Entgeltzahlung ist dafür die Gutschrift („Valutadatum“) auf dem dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Konto maßgeblich. Der Arbeitgeber hat die Entgeltüberweisungen unter Berücksichtigung der Bankbedingungen sowie der üblichen bankmäßigen Bearbeitungsdauer von Überweisungsaufträgen durchzuführen, sodass die Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers zum Fälligkeitszeitpunkt (i.Âd.ÂR. am „Monatsletzten“) einlangt und er darüber verfügen kann.
Die Republik Österreich hat die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr mit dem Zinsrechtsänderungsgesetz 2002 mit der Einführung der Unternehmerzinsregelung in § 1333 Abs. 2 ABGB umgesetzt. Diese Bestimmung wurde im Zuge des Handelsrechtsänderungsgesetzes inhaltsgleich in § 352 UGB geregelt.
Der EuGH hat in Zusammenhang mit der Auslegung der obigen Richtlinie zur Frage der fristgerechten Zahlungen mittels Banküberweisungen zwischen Unternehmern ausgesprochen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll (EuGH 3.4.2008, C-306/06). Im Ergebnis bedeutet dies, dass – entgegen dem eingangs dargestellten Grundsatz – der Schuldner bei Unternehmensgeschäften die „bankinterne“ Überweisungsdauer zu berücksichtigen hat, um allfällige Verzugszinsenforderungen zu vermeiden. Umgekehrt gilt dies auch für die Gewährung von Skonti etc.
Binnen eines Werktages
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, die unter anderem mit dem Zahlungsdienstegesetz umgesetzt wurde, zu verweisen. Demgemäß hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers (die Bank des Schuldners) sicherzustellen, dass die Zahlung auf dem Empfängerkonto binnen eines Werktages gutgeschrieben wird. Zu beachten ist jedoch, dass der Schuldner und dessen Zahlungsdienstleister diese Frist bis 1.1.2012 um bis zu maximal drei Geschäftstage verlängern können. Es empfiehlt sich daher, eine Prüfung der Vereinbarungen mit dem das Geschäftskonto führenden Institut bzw. der Bank, um allfällige negative Folgen (Verzugszinsen, Skontoverlust etc.) zu vermeiden.
RA Dr. Stephan Heid
Heid Schiefer Rechtsanwälte OG
Landstraßer Hauptstraße 88/2–4
A-1030 Wien
T +43(0)1/9669-786, F +43(0)1/9669-790
office@heid-schiefer.at, www.heid-schiefer.at

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