Recht
12.03.2010
Kontrollsysteme und Verwaltungsstrafen
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Weitere Schutzeinrichtungen oder Absturzsicherungen waren nicht vorhanden. Die Arbeiter setzten diese persönliche Schutzausrüstung nicht ein, obwohl sie eine entsprechende Weisung erhalten haben und zumindest drei Kontrollen zur Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber erfolgten. In der Folge stürzte einer der ungesicherten Arbeiter vom Dach und verletzte sich schwer. Dieser Arbeiter wurde in der Folge gekündigt. Die beiden Arbeiter waren bei einer „Bau GmbH“ beschäftigt, und gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieses Unternehmens wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Bauarbeiterschutzverordnung und des Arbeitnehmergesetzes eingeleitet. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wurde in der ersten Instanz eingestellt. Gegen diese Einstellung erhob das Arbeitsinspektorat Berufung, und die handelsrechtliche Geschäftsführerin wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,– Euro bestraft. Gegen diese Strafe erhob die Beschuldigte eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und bestritt ihr Verschulden insbesondere mit der Behauptung, sie habe ein effizientes Kontrollsystem auf der Baustelle eingerichtet, es wären täglich Kontrollen durchgeführt worden und entsprechende arbeitsrechtliche Sanktionen gegen Arbeitnehmer, welche die Weisungen nicht befolgten, gesetzt worden. Im durchgeführten Beweisverfahren konnten nur drei Kontrollen binnen der ersten Woche des Betriebes der Baustelle festgestellt werden, und es wurde nur der verletzte Arbeitnehmer wegen der Missachtung von Schutzauflagen gekündigt.
Stichproben unzureichend
Wie der Verwaltungsgerichthof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Im Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen auf der Baustelle funktionieren hätte sollen. Es wäre erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet gewesen sind, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung reichen etwa stichprobenartige Überprüfungen der Baustelle und die Erteilung von Weisungen oder eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß nicht aus.
Initiativ und konkret darzulegen
Die Beschwerdeführerin brachte in der Bescheidbeschwerde weiters vor, dass es die belangte Behörde unzulässigerweise unterlassen habe, weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit dem auf der Baustelle bestehenden Kontrollsystem anzustellen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie die Verpflichtung trifft, die Effizienz eines Kontrollsystems bei Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz initiativ und konkret darzulegen. Auch gelang es der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie vor dem oben genannten Unfall für den Fall der Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften arbeitsrechtliche Schritte (z. B. Kündigungen) gesetzt hat (VwGH 26.1.2010, Zl 2009/02/0220).
Im Ergebnis ist dem Arbeitgeber anzuraten, entsprechende effiziente Kontrollsysteme nicht nur zu entwickeln und zu betreiben, sondern auch entsprechend zu dokumentieren (z. B. „Struktogramm“, mit dem die „Hierarchie“ des Kontrollsystems im Einzelnen auf der Baustelle dargestellt wird, und entsprechende regelmäßige nachweisliche Unterweisungen und Dokumentation der Kontrollen und der gesetzten Maßnahmen).
RA Dr. Stephan Heid
RA Mag. Matthias Trauner
Heid Schiefer Rechtsanwälte OG
Landstraßer Hauptstraße 88/2–4, A-1030 Wien
T +43(0)1/9669 786, www.heid-schiefer.at

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