Steuer/Recht
26.03.2010
Verjährung einer Werklohnforderung
Ein Architekt beauftragte für sein eigenes Büro ein Elektroinstallationsunternehmen mit diversen Installationsarbeiten und der Montage einer Türsprechanlage. Die Arbeiten wurden ordnungsgemäß fertiggestellt und erst neun Monate später Rechnung gelegt. Kurz vor Verjährung der Rechnung klagte das Elektroinstallationsunternehmen die offene Forderung ein. Der Architekt wendete ein, dass die Forderung verjährt sei.
Spätere Abrechnung vereinbart
In gegenständlichen Fall hat das Elektroinstallationsunternehmen und der Architekt vereinbart, dass die Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Diese Vereinbarung unterbricht die Verjährung. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein deklaratives Anerkenntnis, um die Verjährung zu unterbrechen. Beim deklarativen Anerkenntnis gibt der Schuldner keine Erklärung ab, die unmittelbar auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist (Willenserklärung). Er bestätigt bloß, dass das vom Gläubiger behauptete Recht seines Wissens nach bestehe (Wissenserklärung über Tatsachen). Ein solches deklaratorisches Anerkenntnis liegt häufig vor, wenn ein Unfallbeteiligter dem anderen unmittelbar nach dem Ereignis die Alleinschuld am Unfall „zugesteht“. Bei einem Unfall ändert das deklaratorische Anerkenntnis zwar nicht die Rechtslage, es ist jedoch ein starkes Beweismittel.
Verjährung unterbrochen
Im gegenständlichen Fall unterbricht ein deklaratorisches Anerkenntnis (bloße Wissenserklärung) sehr wohl die Verjährung. Betreffend die Forderung auf Bezahlung der Türsprechanlage wurde die Verjährungsfrist daher unterbrochen und begann danach im vollen (!) Umfang neu zu laufen. Die Forderung war zur Zeit der Klagseinbringung daher nicht verjährt.
Der Verjährungsbeginn tritt mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung ein, wenn für die Ermittlung des Entgeltanspruches und für dessen Überprüfbarkeit nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten notwendig ist, (OGH 21.02.1996, 7 Ob 624/94).
Dies ist bei einem Werkvertrag über mehrere Elektroinstallationsarbeiten, die über einige Monate hindurch durchgeführt werden, der Fall. Es müssen die erbrachten Leistungen nach Ware und Preis sowie Arbeitszeit entsprechend aufgeschlüsselt werden. Die Verjährung begann im konkreten Fall erst mit der Rechnungslegung und nicht mit Fertigstellung der Arbeiten. Entscheidung erging in einem Prozess in 2. Instanz (36R 320/09i), den Pascher & Schostal Rechtsanwälte OG, spezialisiert auf technische Unternehmen, für ihre Klienten entscheiden konnten.
Dr. Ing. Andreas Pascher
Pascher & Schostal Rechtsanwälte OG
Zedlitzgasse 1
A-1010 Wien
T +43(0)1/513 86 28
www.psra.at

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