Recht
02.04.2010
Ausschreibungsunterlagen anfechten
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Beide Rechtsakte treten grundsätzlich mit 5. 3. 2010 in Kraft. Speziellere bzw. abweichende Regelungen sind mit den Übergangsbestimmungen in § 345 BVergG geregelt.
Antragsgebühren-Verringerung
Das bisherige Gebührenregime differenzierte nicht, ob z. B. eine Festlegung in der Ausschreibungsunterlage bzw. Teilnahmeunterlage oder eine sonstige gesondert anfechtbare Entscheidung vor dem Bundesvergabeamt mittels Nachprüfungsantrag angefochten wurde. Demgemäß musste bislang z. B. ein Nachprüfungsantrag, mit dem die Ausschreibungsunterlage einer Bauleistung im Oberschwellenbereich angefochten wurde, mit gesamt 7.500 Euro (5.000 Euro für den Antrag auf Nichtigerklärung und 50 Prozent, sohin 2.500 Euro für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) vergebührt werden. Die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung des Antragstellers sind in den Gebühren nicht enthalten, sodass ein Nachprüfungsantrag entsprechende – zum Teil erhebliche – Kosten aufseiten des Antragstellers verursachte, die größtenteils auch nicht ersatzfähig sind.
Im Ergebnis wurden in der Vergangenheit viele Vergabekontrollverfahren nicht geführt, da die Bieter bzw. Bewerber schlichtweg aus Kostengründen von der Rechtsverfolgung Abstand genommen haben. Im Rahmen der Bearbeitung der Novelle des Bundesvergabegesetzes wurde dieses „Rechtsschutz“-Problem erkannt und mittels der BVA-GebV 2010 der Zugang zum Recht erleichtert. Für die Anfechtung der Ausschreibungsunterlage bzw. einer Teilnahmeunterlage oder Aufforderung der Abgabe eines Teilnahmeantrages sind gemäß § 2 BVA-GebV 2010 nunmehr nur 25 Prozent des allgemeinen Gebührensatzes zu entrichten bzw. dieser Betrag verringert sich bei nochmaliger Anfechtung. Im Übrigen wurden die Gebührensätze mit der BVA-GebV 2010 geringfügig (z. B. 2.594 Euro statt bisher 2.500 Euro) angehoben.
Anfechtungsfristen und Übergangsbestimmungen
Die BVergG-Novelle 2010 samt der obengenannten Gebührenverordnung erleichtert jedoch nicht in allen Bereichen den Zugang zum Vergaberechtsschutz, da z. B. die Anfechtungsfristen je nach dem jeweiligen Antragszeitpunkt unterschiedlich geregelt sind. Insbesondere kann es nunmehr zum „Auseinderfallen“ von bisher „harmonisierten“ Fristen (Anfechtungsfrist und Stillhaltefrist) kommen.
Die Übergangsbestimmungen des § 345 Z 2 BVergG legen fest, dass Vergabeverfahren, die vor dem 5. 3. 2010 eingeleitet wurden und dem BVergG unterliegen, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind (z. B. beträgt im Oberschwellenbereich zwischen der Bekanntgabe der Zuschlagentscheidung und dem Zuschlags die Stillhaltefrist 14 Tage). Weiters sind Vergabekontrollverfahren, die zu diesem Zeitpunkt beim BVA anhängig sind, ebenso nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen (sohin beträgt im obigen Beispiel die Anfechtungsfrist 14 Tage).
Für Vergabekontrollverfahren, die nach dem 5. 3. 2010 eingeleitet werden, gilt jedoch gemäß § 345 Z1 BVergG in Verbindung mit § 321 Abs 1 BVergG die (nunmehr) verkürzte Anfechtungsfrist von zehn Tagen, obwohl die Stillhaltefrist weiterhin 14 Tage beträgt, wenn das Vergabeverfahren – derzeit z. B. im Zusammenhang mit Zuschlagsentscheidungen faktisch zwingend – vor dem 5. 3. 2010 eingeleitet wurde.
Zusammengefasst ist in allen Vergabeverfahren, die vor dem 5. 3. 2010 eingeleitet wurden, erhöhtes Augenmerk auf die zeitliche Anfechtbarkeit zu legen bzw. sind z. B. bekanntgegebene Stillhaltefristen keinesfalls – entgegen der bisherigen Praxis – als „Angabe der Anfechtungsfrist“ wahrzunehmen. Für Unternehmer, die an Vergabeverfahren teilnehmen, bedeutet dies, dass die Entscheidung, ob ein Nachprüfungsverfahrens eingeleitet werden soll, rasch erfolgen muss.
Im Bereich der Landesvergabekontrolle, etwa im Zusammenhang mit der Novelle des Wiener Vergaberechtsschutzgesetztes i. d. F. LGBl 2010/18, ist in diesem Zusammenhang auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
RA Dr. Stephan Heid
RA Mag. Matthias Trauner
Heid Schiefer Rechtsanwälte OG
Landstraßer Hauptstraße 88/2–4
A-1030 Wien
T +43(0)1/9669-786
www.heid-schiefer.at

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