Recht
08.04.2010
Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
mehr Links
Nunmehr hat das BKA einen neuen Anlauf gewagt. Kern der Bestimmung ist, dass mit Ausnahme der den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Materien (für die Praxis am wichtigsten ist hier das Bauverfahren zu erwähnen) und dem Bereich des Asylrechts im Verwaltungsverfahren generell bereits in erster Instanz ein Verwaltungsgericht entscheiden soll. Dazu sollen in jedem Bundesland ein Verwaltungsgericht und weiters zwei Verwaltungsgerichte des Bundes (eines für Finanzverfahren und das andere für alle übrigen Bereiche) eingerichtet werden. Im Gegenzug sollen alle derzeit bestehenden (rund 120) Sonderverwaltungsbehörden abgeschafft werden.
Das bedeutet für folgende Fälle konkret:
- Bauverfahren: Das Bauverfahren wird von den Gemeinden im sogenannten eigenen Wirkungsbereich durchgeführt; das bedeutet, dass hier weiterhin Organe der Gemeinde über Rechtsmittel im Bauverfahren entscheiden werden. Nur in Wien soll der Rechtszug an das Verwaltungsgericht (anstelle der Bauoberbehörde) führen (aufgrund der Stellung Wiens als Gemeinde und Land).
- Andere Verwaltungsverfahren (z. B. nach der GewO) werden weiterhin von den Bezirksverwaltungsbehörden (BH, Magistrat) durchgeführt. Über das Rechtsmittel wird aber künftig nicht mehr der Landeshauptmann, sondern das neue Verwaltungsgericht entscheiden. Gleiches gilt für Verwaltungsstrafverfahren. Hier entscheidet derzeit der UVS des jeweiligen Landes; künftig wird auch hier als Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht tätig werden.
Auch im Vergaberechtsschutz sollen diese Verwaltungsgerichte tätig werden, womit das BVA und die Vergabekontrollsenate ebenfalls abgeschafft werden sollen. Während im Regelfall ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichts entscheiden soll, besteht beim Vergaberechtsschutz die Besonderheit, dass die Interessenvertretungen weiterhin fachkundige Laienrichter nominieren, die den erkennenden Senaten angehören sollen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt weiterhin als Höchstgericht erhalten; gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte soll also die Beschwerde beim VwGH weiterhin möglich sein, doch wird die Beschwerdemöglichkeit eingeschränkt. Bereits jetzt kann der VwGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn es sich nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt. Eine derartige Rechtsfrage liegt vor, wenn der Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Künftig soll der VwGH zusätzlich auch die Behandlung von Bescheidbeschwerden ablehnen können, „wenn die angefochtene Entscheidung eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand hat" oder „wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat" Diese Geringfügigkeitsgrenze wird gesetzlich festzulegen sein.
Der nunmehr verschickte Begutachtungsentwurf enthält „nur" die erforderlichen Änderungen in der Verfassung; Details der Neuregelung werden noch auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgen. Als Stichtag der „Umstellung" der Behördenzuständigkeit wurde der 1. 1. 2012 ins Auge gefasst. Man darf auf die weitere Entwicklung gespannt sein.
MMAg. Dr. Christoph Wiesinger
Geschäftsstelle Bau

ÖSTERREICHISCHE BAUZEITUNG
|
|
NEWSLETTER
|
BESTELLEN |
BAUZEITUNG SERVICE
BAUZEITUNG KALENDER
SERVICE-EXTRA
| /img src="/bilder/linksymbol.gif" width="16" height="14" vspace="5" style="margin-right: 1px;"> | Mehr Service finden Sie auf |
ADVERTORIAL
Werbung
Werbung


Drucken
Empfehlen
Kommentieren
Share
Kommentar schreiben





