In einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) über 30 Seiten wurde erstmals die Bauherrenpflicht in Rahmen des Baukoordinationsgesetzes (BauKG) festgehalten. Über die Baukoordination, Schutzmaßnahmen und die Aufgaben von Planern, Bauherren und Unternehmen sprachen Diskutanten aus den unterschiedlichen Bereichen der Bauwirtschaft.
Beate Spath: „Das Bahnbrechende ist, das erstmalig ein zivilgerichtliches Urteil ergangen ist, mit dem die Haftung aller maßgeblichen Beteiligten auf der Baustelle ausgesprochen wurde. Nicht nur der unmittelbare Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz-Bestimmungen verantwortlich, die Verantwortlichkeit auf Großbaustellen setzt bereits beim Auftraggeber des Bauwerks, also beim Bauherrn an. Dieser hat es in der Hand, bereits in der Vorbereitungsphase einen Planungskoordinator zu bestellen, der entsprechend den Gegebenheiten und Anforderungen auf der konkreten Baustelle notwendige Sicherungsmaßnahmen einplanen kann. Wo kollektive Sicherheit gewährleistet sein muss – wird zum Beispiel wie im konkreten Fall im Hallenbau gleichzeitig auf dem Boden und in acht Metern Höhe auf Dokaträgern gearbeitet beziehungsweise arbeiten gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf dem Dach –, sind unabdingbar kollektive Schutzmaßnahmen vorzusehen. So hätte im konkreten Fall, wo ein Arbeitnehmer aus acht Metern Höhe auf den Hallenboden gefallen ist und sich tödliche Verletzungen zugezogen hat, die Einnetzung der Halle den tödlichen Ausgang verhindert.
Im Urteil wurde unter anderem herausgestrichen, dass der Bauherr die Verpflichtung gehabt hätte, in der Vorbereitungsphase einen Planungskoordinator zu bestellen. Dies wurde unterlassen. Des Weiteren hat er zwar einen Projektleiter bestellt, allerdings hat er diesem nicht die Bauherrenpflichten gemäß BauKG übertragen, sondern vertraglich nur verpflichtet, dass auf der Baustelle die Einhaltung von Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gewährleistet sein muss. Dies war dem OGH zu wenig präzise. Das Urteil zeigt deutlich auf, dass sich auch ein Bauherr nicht mehr aus der Verantwortung stehlen kann. Von der Auva wurde nicht nur der Bauherr geklagt, sondern auch der Generalunternehmer und Projektleiter, der Baustellenkoordinator sowie zwei Subunternehmer. Da der Bauherr ein großer Konzern mit vielen Tochterunternehmen war, traten im Prozess gleich vier weitere Unternehmen als Nebenintervenienten hinzu. Aus dem Urteilsspruch ging die Begründung für die Haftung jedes Einzelnen hervor: Beim Generalunternehmer und Projektleiter blieb die Haftung für den aus dem eigenen Betrieb bestellten Baustellenkoordinator. Der GU hat für das Verschulden seines Angestellten einzustehen (§ 5 BauKG).
Der Baustellenkoordinator haftet aufgrund des Bestellungsvertrages, da er Arbeiten auf der Baustelle ohne jedwede Sicherung bereits mehr als eine Woche geduldet hat. Es gibt OGH-Urteile, wonach ein Baukoordinator je nach Gegebenheiten der Baustelle und Baufortschritt, wenn notwendig auch täglich, auf der Baustelle Nachschau halten muss. Sein Einwand, er hätte die Gefährlichkeit der Arbeitssituation – Arbeiten in acht Metern Höhe auf etwa 30 Zentimeter breiten Dokaträgern ohne Sicherung – nicht erkennen können, hat das Gericht nicht gelten lassen, da für den Baustellenkoordinator als Sachverständigen nach § 1299 ABGB ein verschärfter Haftungsmaßstab gilt. Die zwei Subunternehmer letztendlich haften als Werkbesteller – jeder hat einen Auftrag an ein anderes Unternehmen weitergegeben – für alle Personen, deren sie sich für die Fertigung des Werkes bedienen. Dies ist Ausfluss der Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB. Dieser besagt, dass ‚der AG die Dienstleistungen so zu regeln hat und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Arbeitnehmer, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Dies gilt entsprechend für Werkverträge‘. Die Grenze der Fürsorgepflicht ist für den einzelnen Arbeitgeber eine unschwer erkennbare Gefahr. Da eine vorgeschlagene Einnetzung der Halle gegen einen geringen Aufpreis wieder aus dem Vertrag zwischen den beiden Subunternehmern gestrichen wurde, war für die Subunternehmer offenkundig, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen seitens des unmittelbaren AG des Verstorbenen nicht mehr entsprechend eingehalten werden konnten."


Andreas Kuschel, Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, Sachverständiger für Baustellenkoordination
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Andreas Kuschel: „Bisher waren Bauherrenpflichten nur im Baurecht verankert. Dies war Landessache. Völlige Klarstellung wurde erst durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2007 erreicht. Nunmehr sind Belange der Bauarbeitenkoordination eindeutig Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Eigentlich ist aber die Umsetzung der Bauarbeitenkoordination kein Rechtsproblem, sondern ein Problem der Köpfe. Solange Bauherren oder Projektverantwortliche sich nur halbherzig mit der Vorbereitung von Bauvorhaben beschäftigen oder sich weigern, etwas zu unternehmen, wird der positive Gedanke des Gesetzes nicht auf die Baustelle getragen. Diesbezüglich hat man halt in Österreich andere Bautraditionen als in anderen Staaten. Dies gilt es zu ändern."
Johannes Pestal: „Das ist das erste Gesetz, das ich kenne, das sowohl von Arbeitgebern als auch Juristen positiv aufgenommen wurde!"
Christoph Egg: „Baukoordination wird auch heute noch von vielen Bauherren als Pflicht oder Übel empfunden. Das Gesetz gibt es seit 1999 – aber wir sind noch immer in einem Lernprozess. Das heißt, es fehlen die Zeitpläne, und es fehlt die Abstimmung zwischen den Arbeitgebern auf der Baustelle! Wo früher nur ein einziger Arbeitgeber verantwortlich war, sind es jetzt auf einer Baustelle bis zu 20 Firmen. Baukoordination ist ein ganz wichtiges Sicherheitsthema zur Organisation aller Kräfte auf der Baustelle!"
Kuschel: „Leider ist es immer noch so, dass in der Vorbereitungsphase die Funktion des Planungskoordinators nicht erfüllt beziehungsweise ein solcher erst gar nicht bestellt wird. Das zuvor angesprochene Gerichtsurteil wird diesbezüglich hoffentlich die Bauherren aufwecken. Ein für allemal wurde klar, dass die Bestellung eines Baustellenkoordinators alleine zu wenig ist. Warum nicht schon bereits in der Planungsphase mit der Koordination begonnen wird? Genau das wäre ja die Zielrichtung – unseres Erachtens versagen da die Planer, Architekten und Ziviltechniker, die ja den Bauherrn auf dessen Verpflichtungen hinzuweisen hätten. Behördlicherseits für die Arbeitsinspektion gibt es eher keine Anknüpfungspunkte in der Planung."
Egg: „Meist wird möglichst schnell mit den Bauarbeiten begonnen und hier keine Zeit verloren. Für die Baukoordination muss meist ein mit dem Internet oder anderen Hilfsprogrammen erstellter Pseudo-SiGe-Plan reichen. Das heißt, man beginnt, und alles andere, also auch die Baukoordination, kommt erst später. So passieren dann aber auch viele Unfälle!"
Reinhard Schuller: „Persönliche Schutzausrüstung sind oft nicht ausreichend beziehungsweise zweckmäßig. Beispielsweise bei Arbeiten an der Decke einer Halle – wo nur die Einnetzung der gesamten Halle vor schlimmen Unfällen bewahren kann. Hier geht es um kollektive Schutzmaßnahmen und darum, die technischen Rahmendaten bei größeren Projekten zu eruieren und dann die richtigen, kollektiven Maßnahmen zu setzen."


Johannes Pestal, Health-&-Safety-Manager, Baukoordinator, Ausbilder von Sicherheitsfachkräften
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Pestal: „Uns geht es um die Sicherheitsfachkräfte in Betrieben, die auch als Bauherren auftreten! Denn es ist wichtig, dass die Bauherren selbst besser geschult werden und ein Verständnis für die Konsequenzen aus einem Nichthandeln entwickeln! In der Praxis ist es so, dass die Bauherren unzureichend über die Konsequenzen informiert sind und dem Thema Baustellenkoordination wenig Aufmerksamkeit und Interesse entgegenbringen."
Kuschel: „Auch das wäre ein Ansatz – die Sicherheitsfachkräfte stellen bei ihren Begehungen von Baustellen immer wieder auch Mängel fest, die eindeutig in die Zuständigkeitsbereiche der Bauherren oder Koordinatoren fallen. Hier gilt es, eine Art Warnpflicht des sicherheitstechnisch ausgebildeten Fachmanns wahrzunehmen. Soll heißen, die Sicherheitsfachkräfte sollten über ihr Unternehmen an den Bauherrn Hinweise geben."
Pestal: „Dem Thema Sicherheit kommt leider allgemein nicht der richtige Stellenwert zu. Das liegt einerseits bei den Verantwortlichen – ihnen fehlt oft das notwendige Basiswissen, aber auch bei den Sicherheitsfachkräften und bei den Baukoordinatoren selbst. Es fehlt das Bewusstsein, dass Koordinatoren wichtig für die gesamte Baustellensicherheit und den Baufortschritt sind. Der Bauherr denkt, er kann die Sicherheitsfachkräfte mit ein paar Euro abspeisen. Er vergisst aber, dass eine Baukoordination auch wirtschaftlich Sinn macht und Geld sparen hilft."
Michael Wagner: „Der Bauherr will etwas für sein Geld. Das soll die Perspektive auf den erzielbaren Nutzen durch die Koordination eröffnen. Planer und Berater, besonders Sicherheitsfachkräfte und auch die Koordinatoren, sollten den Bauherrn auch mit diesem Aspekt konfrontieren. Noch etwas: Koordination ist immer wichtig, nicht nur auf der Baustelle – das gilt für jedes Projektmanagement! Professionelle Bauherren wissen Bescheid, Gelegenheitsbauherren und Private sind meist lückenhaft bis gar nicht informiert. Die Bauherrenpflichten werden durchwegs als lästige Gesetzespflicht angesehen, der Nutzen ist oft nicht bewusst. Dementsprechend wird zu wenig Aufmerksamkeit der Bestellung der Koordinatoren und deren Tätigkeit gewidmet. Daher sind die Sicherheitsfachkräfte aufgerufen, dem Bauherrn und seinem Berater und Planer den zu erzielbaren Nutzen vor Augen zu führen, denn Koordination kostet Geld – keine Koordination kostet noch mehr Geld!"
Kuschel: „Wir haben in Österreich nicht eine so ausgeprägte Planungskultur – vor allem nicht im Hochbau. Es geht um Bewusstseinsbildung, dass eine ordentliche Planung vor allem dem Bauherrn etwas bringt – sowohl zeitlich als auch monetär. In Österreich ist es schon schwierig, einen Bauherrn in der Planungsphase, wenn er außer der Wiese noch gar nichts sieht, mit dem Themenkomplex Auswahl eines Fußbodenbelags zu konfrontieren. Diese Dinge werden halt in die Ausbauphase verschoben, in der man unter Umständen draufkommt, dass man in der Rohbauphase bei besserer Vorbereitung sich einiges hätte ersparen können."
Egg: „Das neue Urteil hat bereits einiges verändert. Jetzt gibt es verstärkt auch Kontakt mit den Bauherren. Arbeitssicherheit war früher nie ein Thema, bespielsweise für den Architekten!"
Kuschel: „Wenn wir Baustellen – vor allem Großbaustellen – von vor zehn bis 15 Jahren und jetzt vergleichen, kann, glaube ich, jeder erkennen, dass sich einiges getan hat. Der Fehler liegt aber immer im Detail. Ein Beispiel: Früher fehlten Schutzmaßnahmen gegen Absturz überhaupt – heute werden Schutzmaßnahmen geplant und angebracht, aber die Auswahl war die falsche oder die Ausführung mangelhaft. Der Unfall passiert aber immer dann, wenn die Schutzmaßnahme nicht 100-prozentig wirkt."
Schuller: „Es ist auch oft Kalkül dahinter. Man will oder muss sparen, etwa in der öffentlichen Verwaltung im Bereich von Schulen."
Kuschel: „Ich glaube auch, dass die Verantwortungsträger im öffentlichen Bereich eigentlich mit der sicherheitstechnischen Planung noch nicht viel anzufangen wissen. Mir stellt sich oft die Frage, wie vor allem im öffentlichen Bereich ein Controlling der Koordination erfolgt. Bisher ging es bei diversen Projekten vor allem darum, das Gesetz zu erfüllen. Das ist aber der falsche Ansatz. Nur gelebte Bauarbeitenkoordination bringt uns allen etwas: Auftraggebern, Planern, Ausführenden."


Hans Christian Kurzweil, ic Consulenten Ziviltechniker gmbH, Bauingenieur
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Hans Christian Kurzweil: „Zwei wesentliche Punkte haben sich mit der Einführung des BauKG geändert: Erstens die Art der Umsetzung des BauKG bei der Erstellung der SiGe-Pläne und zweitens die Akzeptanz bei Bauherren und Bauunternehmern. Am Anfang gab es eine große Unsicherheit, wie das neue Gesetz umzusetzen ist. Die Folge war, dass die Ausarbeitung der SiGe-Pläne Riesen-Konvolute zur Folge hatten – aus Unsicherheit und um sich gegenüber dem Gesetz abzusichern. Nach dieser Anfangsphase und mit dem Gewinn praktischer Erfahrungen in der Umsetzung folgte eine Entwicklung hin zum Praktischen. Schlagwort: „In der Kürze liegt die Würze." Es geht um den Schutz der Arbeitnehmer und darum, in übersichtlicher, kompakter Form darzustellen, was ich konkret und praktisch, nämlich baulich, organisatorisch, planerisch, auf der Baustelle wo und wann machen muss, um diesen Schutz zu gewährleisten. Kurz: weg von Gesetzeszitaten hin zur praktischen Umsetzung! In den letzten zehn Jahren hat sich im Spezialgebiet Tunnelbau etwa mit den Schwadencontainern etwas geändert. Jetzt ist das akzeptierter Standard, früher wurde hier oftmals von Bauherren und Unternehmern diskutiert!"
Kuschel: „Der Tunnelbau, aber auch der klassische Tiefbau waren traditionell schon immer besser geplant und vorbereitet. Das hat vor allem auch mit den Finanzen zu tun. Sicherheitstechnisch hat man im Tiefbau oder Tunnelbau als Ansprechpartner doch eher Fachleute – sowohl in der Planung als auch Ausführung. Problematisch wird es, wenn ein Bauherr sein Bauwerk von seinem „Nachbarn" planen lässt. Dort sucht man die Planungskoordination vergeblich. Dort bleiben dann die ausführenden Firmen übrig."
Kurzweil: „Koordination, aber vor allem auch Motivation der Arbeitnehmer ist das Wichtigste. Der Hochbau ist natürlich sehr typisch für die Aufgabenstellungen des BauKG, weil hier ständig gleichzeitig Leute mit-, über-,
und nebeneinander arbeiten! Im Tunnelbau ist, da es sich um ein Linienbauwerk handelt, das Über- und Nebeneinander oft nicht gegeben, sehr wohl aber das Nacheinander. Dafür gibt es oft sehr gewerksspezifische Maßnahmen, welche nur für den Untertagebau zutreffen. Generell gilt jedoch immer: Motivation und Disziplin des einzelnen Arbeitnehmers zur Umsetzung der Maßnahmen. Da hilft, wie schon vorhin angemerkt, ein übersichtlicher und auf das Wesentliche beschränkter SiGe-Plan."
Egg: „Nicht die Masse des Papiers macht einen perfekten SiGe-Plan aus! Ein Übersichtsplan – Timing – Termine! Kurz und knapp als Info und Handlungsanweisung wann wer wo ist, und wo zum Beispiel Gerüste als Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen sind."
Wagner: „Für Linienbaustellen wie unter anderem dem Bahnbau empfiehlt sich ein Phasenplan, wo meist ein Datum nicht wesentlich ist."
Kuschel: „Ich darf auf die Homepage der Arbeitsinspektion verweisen, auf der seit letztem Jahr eine Erstellungshilfe für einen SiGe-Plan enthalten ist. Diese Anleitung beschreibt vor allem die Mindestinhalte, die sich aus dem Gesetz ergeben – das ist für uns als Behörde die Richtschnur. Diese Erstellungshilfe kann natürlich und soll durch sinnvolle Angaben, die auch über das Gesetz hinausgehen, ergänzt werden. Außerdem muss der SiGe-Plan baustellenbezogen sein. Der Hinweis auf Maßnahmen, die beim Herannahen größer Schiffe zu treffen sind, auf einer Hochgebirgsbaustelle – wohlgemerkt ein Beispiel aus der Praxis – wird im Allgemeinen weder von den ausführenden Unternehmen noch von der Behörde angenommen. Ein weiteres Schmankerl ist bei jedem SiGe-Plan auch der Hinweis auf eine elektrische Freileitung, die man auf der konkreten Baustelle jedoch vergeblich sucht. Die Frage stellt sich sodann zu Recht: Was soll das dann bringen. Dies führt dazu, dass die Verantwortlichen der ausführenden Unternehmen den SiGe-Plan nicht kennen, da sie ihn nur für die Behörde im Ordner ablegen. Wichtig ist, dass es einen vernünftigen SiGe-Plan gibt, der gelesen und gelebt wird."
Kurzweil: „Weniger ist mehr. Das heißt: Ein SiGe-Plan sollte knapp und vor allem eindeutig sein. Vor allem muss auch die Zuständigkeit für die einzelnen Maßnahmen eindeutig geregelt sein. Und zu den Bauphasen: Im Hochbau wird üblicherweise der Rohbau und die Ausbauphase als Gesamtes betrachtet, da ja meist ein fließender Übergang stattfindet. Unterschiede gibt es da schon im Tunnelbau, wo oft für den Rohbau und die Ausbauphase getrennte Beauftragungen erfolgen."
Wagner: „Der SiGe-Plan wird Teil der Ausschreibung. In den Standardleistungsbeschreibungen sind Standardmaßnahmen beinhaltet. Außergewöhnliche Maßnahmen werden in eigenen Positionen ausgeschrieben, wobei Bedacht auf wirtschaftlich sinnvolle Größen zu nehmen ist."
(Redaktion: Helmut Melzer, Bauzeitung)
