18.06.2010
Auswirkungen der Insolvenzrechtsnovelle
Das bisher geltende Ausgleichsverfahren wird abgeschafft, an seine Stelle tritt das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, welches im Wesentlichen dem alten Ausgleichsverfahren entspricht. Lediglich die Quote, die den unbesicherten Gläubigern angeboten werden muss, ist etwas geringer geworden – nämlich 30 Prozent statt 40 Prozent. Der in der Praxis äußerst erfolgreiche Zwangsausgleich lebt als sog. Sanierungsplan weiter. Wird vom schuldnerischen Unternehmen einem Antrag auf Insolvenzeröffnung bereits ein Sanierungsplan beigelegt, heißt das Verfahren nach dem neuen Gesetz Sanierungsverfahren.
Das Stigma des Konkurses soll dadurch vermieden werden. Eine der wesentlichsten Änderungen für die Praxis ist die Reduzierung der Mehrheitserfordernisse bei der Abstimmung über den Sanierungsplan. Statt einer Dreiviertelmehrheit genügt nunmehr die einfache Köpfe- und Summenmehrheit jener Gläubiger, die bei der Sanierungsplantagsatzung anwesend sind. Für die üblicherweise dagegenstimmenden Sozialversicherungsträger und Gebietskrankenkassen wird es daher ab 1. 7. 2010 schwieriger, Sanierungspläne zu verhindern.
Einige Änderungen im neuen Gesetz können Unternehmen bestimmter Branchen wie z. B. der Baubranche stark treffen: Die Einführung einer Vertragsauflösungssperre in Insolvenzverfahren hat in Fachkreisen für viel Aufregung gesorgt. Viele Verträge beinhalten den Passus, dass sie aufgelöst werden können, wenn der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet. Derartige Bestimmungen werden in Hinkunft unzulässig bzw. wirkungslos sein, sofern es sich um für die Fortführung des Unternehmens und somit für die Sanierung notwendige Verträge handelt.
Die Novelle geht aber noch weiter – auch der Verzug mit vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Forderungen berechtigt nicht zur Auflösung des Vertrags. Zulässig sind aber Vereinbarungen, wonach ab Insolvenzeröffnung nur noch gegen Vorauskassa geliefert wird.
Rücktrittsrecht bzw. Eintrittsrecht
Die Einschränkung von Rechten des Vertragspartners gegenüber einem insolventen Unternehmen wird durch eine neue Bestimmung in § 21 IO abgemildert. Dieser Paragraf regelt das Rücktrittsrecht bzw. Eintrittsrecht des Insolvenzverwalters in bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllte Verträge (z. B. Generalunternehmer- oder Subunternehmervertrag).
Wenn das insolvente Unternehmen mit Sachleistungen (z. B. mit bestimmten Bauarbeiten) in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, vom Insolvenzverwalter binnen fünf Arbeitstagen eine Erklärung betreffend den Eintritt in den Vertrag zu verlangen. Diese Regelung soll die Schwebesituation möglichst rasch beenden. Äußert sich der Insolvenzverwalter innerhalb dieser Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Diese äußerst kurze Frist wird – vermutlich zu Recht – auch kritisiert, wobei aber vielfach zu wenig betont wird, dass sie nur im Falle des Verzugs zur Anwendung kommt.
Ein Todesstoß für sanierungswillige Unternehmen ist sie wohl nur dann, wenn das Insolvenzverfahren nicht vorbereitet wurde, aber dann wird der „Tod“ wohl auch aus anderen Gründen eintreten. Ein Unternehmen, das beabsichtigt, sich über ein Insolvenzverfahren (Sanierungsplan) zu entschulden, hat im Vorfeld abzuklären, ob die Fortführung möglich und finanzierbar ist. Dazu gehören auch Gespräche mit den wichtigsten Geschäftspartnern. Der Insolvenzverwalter eines derartigen Unternehmens sollte nach diesen Vorbereitungen in der Lage sein, rasch zu entscheiden.
RA Dr. Susanne Fruhstorfer
Insolvenzrechtsexpertin und Partnerin bei e|n|w|c Rechtsanwälte
Schwarzenbergplatz 7, A-1030 Wien
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