20.08.2010
Die Gebäuderichtlinie II
Vor wenigen Tagen wurde die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die „Gebäuderichtlinie II“, kundgemacht, die nun von den nationalen Gesetzgebern umgesetzt werden muss.
Damit beginnt ein europaweiter Regulierungsprozess, der sich auf die konkreten Anforderungen an die Bauausführung genauso auswirken wird wie auf das gesamte Regelungsumfeld. Das zentrale Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines europaweiten Standards für die Gesamtenergieeffizienz, der sowohl bei der Neuerrichtung als auch bei Renovierungen bereits in der Planungsphase zwingend zu berücksichtigen sein wird.
Die Energieeffizienz-Klasse wird daher vom Informationskriterium zur Genehmigungsvoraussetzung. Diese grundsätzliche Harmonisierung, die im Detail nun national oder auch regional auszuführen ist, wird nicht nur für Baumaßnahmen selbst gelten, sondern auch für sämtliche Einrichtungen und Anlagen des Energie- und Ressourcenverbrauches sowie der Temperaturregelung im Gebäude (wie z. B. Hauselektrik, Wasserver- und entsorgung, Lichtquellen, Beschattungsanlagen, Klimageräte). Ebenso werden Maßstäbe für die Wartung und Überprüfung dieser Anlagen geschaffen.
Neue Anforderungen
Für jeden Unternehmer bringt die Harmonisierung der Anforderungen, sei es im Rahmen von Ausschreibungen oder auch im Vergleich mit ausländischen Anbietern, sowohl Chancen als auch Risiken eines breiteren Wettbewerbes mit sich. Während der angestrebte Niedrigstenergiestandard ab 31. 12. 2020 auf sämtliche neu errichteten Gebäude anzuwenden sein wird, werden Renovierungen nur dann davon betroffen sein, wenn entweder mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden oder die Gesamtkosten der Renovierung des Gebäudes bzw. der thermischen Systeme zumindest 25 Prozent des Gebäudewertes (ohne Grundwert) erreichen. Für von Behörden genützte Gebäude soll der Standard bereits zwei Jahre früher Anwendung finden, was bei der Ausschreibung durch die öffentliche Hand somit bereits mit 31. 12. 2018 Bedeutung haben wird.
Kerninstrument der Richtlinie ist der Energieausweis, der bisher in der Praxis weitestgehend nur informative Bedeutung hatte. Er erfährt eine erhebliche Aufwertung: Während er bisher im Wesentlichen die Energieeffizienzklasse angab, sind in Zukunft Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten und eine umfangreichere Grundlagenbeschreibung aufzunehmen. Für die Baubranche bedeutet das im Konkreten, dass ein Messinstrument eingeführt wird, das, reduziert auf einen Buchstaben, für den Bauherrn, Erwerber oder Mieter Auskunft über die Qualität geben und Vergleiche verschiedener Angebote ermöglichen soll.
Harmonisierung der Normen
Die Umsetzungsmaßnahmen werden nicht nur im unmittelbaren bau- und verwaltungsrechtlichen Zusammenhang, sondern auch im weiteren Regelungsumfeld und bei den flankierenden Maßnahmen stattfinden. So muss etwa die spezifische Ausbildung von Fachleuten, die Schaffung neuer Finanzierungsinstrumente, die gezielte Beratung und Förderung genauso bedacht werden wie die Harmonisierung all dessen mit dem bestehenden Normensystem.
Für die Baubranche bleibt abzuwarten, ob die Gebäuderichtlinie II tatsächlich, wie angekündigt, impulsgebende Wirkung haben, d. h. der Branche zu Aufschwung verhelfen wird.
Der Zwang zu aufwändigeren Ausführungen und langfristigeren Investitionen sowie die damit verbundenen Rentabilitätsrechnungen könnten auch entwicklungshemmend wirken. Grundsätzlich ist in der Richtlinie neben der Energieeffizienz auch die Kosteneffizienz als gleichwertig definiert, was zu einem Spannungsfeld führen wird, das nur mit gesetzgeberischem Geschick aufzulösen sein wird.

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